Die europäische Datenschutz-Grundverordnung im zusammenspiel mit nationalen Regelungen auf Basis von öffnungsklauseln

 

Hierbei sind also die Europäische DSGVO und die nationale Regelung BDSG-neu über sogenannte Öffnungsklauseln in Verbindung zu sehen. Diese nationalen Regelungen, hat der deutsche Gesetzgeber im BDSG-neu festgelegt. Wir sehen z.B. in Art. 37 Abs. 4 DSGVO die Formulierung, dass – sinngemäß - Mitgliedsstaaten einen Datenschutzbeauftragten vorschreiben können. Dies entspricht einer solchen Öffnungsklausel. Die entsprechenden Stellen sind hier rot markiert.

 

Die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016 / 679 wird – wie so oft - DSGVO genannt.

Ein Beispiel für die gemeinsame Betrachtung ist die Fragestellung, wann Sie einen Datenschutzbeauftragten in Deutschland benötigen.