Wann brauche in nun einen Datenschutzbeauftragten in Deutschland?

Um festzustellen, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigten müssen Sie Art. 37 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und § 38 BDSG-neu (Bundesdatenschutzgesetzt-neu) betrachten.

Hierbei sind also die Europäische DSGVO und die nationale Regelung BDSG-neu über sogenannte Öffnungsklauseln in Verbindung zu sehen. Diese nationalen Regelungen, hat der deutsche Gesetzgeber im BDSG-neu festgelegt. Wir sehen in Art. 37 Abs. 4 DSGVO die Formulierung, dass – sinngemäß - Mitgliedsstaaten einen Datenschutzbeauftragten vorschreiben können. Dies entspricht einer solchen Öffnungsklausel. Die entsprechenden Stellen sind hier rot markiert.

Die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016 / 679 wird nachfolgend – wie so oft - DSGVO genannt. 

Art. 37 DSGVO Benennung eines Datenschutzbeauftragten 

  1. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn

    1. die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,

    2. die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder

    3. die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

  2. Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.

  3. Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

  4. In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.

  5. Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.

  6. Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

  7. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.

 

Und jetzt folgt die nationale Regelung!

 

§ 38 BDSG (neu)Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen 

1.    Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

 § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

 

Einfaches Fazit für viele Unternehmen

Hieraus ergibt sich für Unternehmen in Deutschland, dass soweit Sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten benötigen.

Bei der Berechnung der 20 Personen sind auch diejenigen Personen mit einzubeziehen, die nur manchmal mit der Verarbeitung involviert sind. Dies sind z.B.: Voll- und Teilzeitbeschäftigte, freie Mitarbeiter, Zeitarbeiter, Praktikanten oder Auszubildenden