EU-DSGVO ab 25 Mai 2018

Vermeiden Sie Bußgelder und handeln Sie! Ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen erfahren Sie hier:

Wir bereiten Sie vor auf die Anforderungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

 

Benennen Sie einen Datenschutzbeauftragten und setzen Sie die DSGVO u.a. um mit:

  • einem Verzeichnis Ihrer Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DSGVO 
  • Vereinbarungen mit Ihren Auftragsverarbeitern nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO
  • Anpassungen Ihrer Texte zur datenschutzrechtlichen Information der betroffenen Personen bei der Datenerhebung an die Anforderungen nach Art. 13 bzw. 14 DS-GVO
  • Aufnahme der Informationen für Rechtsgrundlage(n) zur  Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Mitarbeiter Datenschutz Schulungen / Sensibilisierungen
  • Installierung eines Datenschutzmanagementsystems um sicherzustellen und den Nachweis erbringen zu können, dass Ihre Verarbeitung gemäß der DS-GVO erfolgt (Art 24 Abs. 1 DS-GVO)
  • Erstellung neuer / Überarbeitung bestehender Checklisten zur Auswahl von technischen und organisatorischen Maßnahmen durch eine risikoorientierte Betrachtungsweise auf Basis von Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und
    Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten
  • Vorbereitung auf eine eventuelle Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Sicherstellung, dass Sie gem. Art. 33 DS-GVO die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten innerhalb von 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde ermöglichen